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optimal media

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Bild-, Ton- und Datenträgern, Drucksachen, Büchern und Verpackungen aller Art der ‚optimal media GmbH‘, Glienholzweg 7, D-17207 Röbel/Müritz.

1. Allgemeines

    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Bild-, Ton- und Datenträgern, Drucksachen, Büchern und Verpackungen aller Art (nachfolgend „die Bedingungen“) von optimal media GmbH (nachfolgend „optimal“) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder die Bedingungen von optimal ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden gegenüber optimal keine Anwendung, auch wenn optimal ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
    2. Alle Vereinbarungen zwischen optimal und dem Auftraggeber sind in dem Schriftstück (oder in gültigen Rahmenvereinbarungen), dessen Bestandteil die Bedingungen bilden, niedergelegt.
    3. Die Bedingungen von optimal gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
    4. Die Bedingungen von optimal gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber.
    5. Maßgeblich für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2010.

2. Produktionsmaterial; Kennzeichnung von Produkten

    1. Der Auftraggeber stellt optimal die für die Herstellung erforderlichen Ausführungsunterlagen kostenfrei am Sitz von optimal zur Verfügung. Sämtliche Ausführungsunterlagen, insbesondere Mastertapes, sonstige Daten, Druckvorlagen oder sonstige Materialien sind optimal in Form von Duplikaten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die Ausführungsunterlagen bei Bedarf reproduziert werden können.
    2. Nicht vom Auftraggeber gelieferte Produktionsmaterialien, insbesondere Glassmaster, Stamper, Film- und Bandmaterial, Druckvorlagen bleiben Eigentum von optimal, auch wenn der Auftraggeber die Herstellungskosten trägt.
    3. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien, Komponenten und Beistellteile verwahrt optimal nur während der Produktionszeit.
    4. optimal bewahrt Material gemäß 2.1 bis 2.3 nach Abschluss des Auftrages sechs Monate lang unentgeltlich auf. Nach Ablauf dieser Frist gibt optimal dem Auftraggeber Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb von vier Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Äußert sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, hat optimal das Recht, mit dem Material nach eigenem Belieben zu verfahren, insbesondere es zu vernichten. Die Haftung für Schäden am verwahrten Material ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    5. optimal hat das Recht, die hergestellten Waren in branchenüblicher Weise mit Firmenzeichen und Herstellungsland zu kennzeichnen.

3. Lieferung

    1. Die Lieferung erfolgt EXW Röbel gemäß Incoterms 2010. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zur Abnahme und Abholung im Werk maßgebend. optimal ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    2. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Zurverfügungstellung der Ware ab Werk und Benachrichtigung des Auftraggebers auf den Auftraggeber über. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
    3. Befindet sich der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, ist optimal berechtigt, pro Monat des Verzuges Lagergebühren von EUR 50,00 je Europalette zu verlangen. Das Recht, darüber hinausgehende Mehraufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, geringere Aufwendungen nachzuweisen.
    4. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich in Fällen, in denen optimal die Leistungshindernisse nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt, um die Zeit des Andauerns des jeweiligen Leistungshindernisses. Wird optimal die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, wird optimal von der Lieferpflicht frei. Verzögert sich die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen um zwei Monate, hat optimal das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. optimal wird den Auftraggeber von derartigen Leistungshindernissen unverzüglich unterrichten und ihm bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
    5. Erbringt optimal eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber optimal eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Erfolgt die Herstellung nicht innerhalb der Nachfrist, kann der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Unwesentliche Pflichtverletzungen berechtigen nicht zum Rücktritt.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Die Rechnungspreise von optimal verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. In der Rechnung wird die am Tag der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen.
    2. Die Preise von optimal sind ab Vertragsschluss für eine Frist von sechs Wochen bindend. Für den Fall, dass nach dieser Frist vor Lieferung von optimal nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten oder öffentlichen Abgaben, eintreten, behält optimal sich vor, seine Preise entsprechend zu erhöhen. Die Kostenerhöhnungen wird optimal dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
    3. Die Rechnungen von optimal sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber optimal für alle mit der Beitreibung der Forderung verbundenen Aufwendungen zu entschädigen, einschließlich der Kosten für Inkasso, Anwälte oder Gerichtsverfahren.
    4. Erstlieferungen erfolgen nach Wahl von optimal ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

    1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von optimal anerkannt sind.
    2. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird eine solche nach Vertragsabschluss erkennbar, beispielsweise wenn der Auftraggeber die Zahlung einstellt oder ein Antrag über Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird, kann optimal vor Ausführung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder – wenn der Auftraggeber nach angemessener Frist weder gezahlt noch Sicherheit geleistet hat – vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt, bis der Auftraggeber sämtliche – auch die zukünftig entstehenden – Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat, Eigentum von optimal.
    2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets für optimal als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für optimal. Erlischt das Eigentum von optimal durch Verarbeitung, erwirbt optimal an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung oder Vermischung allein Eigentum, überträgt er optimal Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Das nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangte (Mit-)Eigentum von optimal an der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware geht in gleicher Weise wie das Eigentum an der von optimal gelieferten Ware auf den Auftraggeber über.
    3. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum für optimal unentgeltlich. Der Auftraggeber tritt optimal die Forderungen ab, die durch die Verbindung oder die Vermischung der Ware mit anderen beweglichen Sachen gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an optimal abgetreten.
    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im (Mit-)Eigentum von optimal befindliche Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt optimal bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von optimal, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. optimal verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann optimal verlangen, dass der Auftraggeber optimal die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Eine andere Verwertung der Ware, insbesondere eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Die an optimal abzutretenden Forderungen können nur mit Zustimmung von optimal verpfändet oder an Dritte abgetreten werden.
    6. Soweit der Wert der optimal eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von optimal um mehr als 50% übersteigt, ist optimal auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von optimal verpflichtet.
    7. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer optimal unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit optimal Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
    8. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen nicht, so kann optimal die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und diese anschließend verwerten. Der Auftraggeber hat die Wegnahme zu dulden, die Verwertung zu ermöglichen und optimal zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem vertraglichen Kaufpreis liegt.

7. Abnahme, Gewährleistung, Haftung

    1. Soweit eine Abnahme im Werk von optimal unterblieben ist, hat der Auftraggeber die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und abzunehmen und Beanstandungen optimal gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Abnahme oder der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer von optimal bestimmten und angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
    2. Weist die beanstandete Ware von optimal zu vertretende Mängel auf, ist optimal wahlweise zur Nachbesserung oder Neuherstellung einwandfreier Ware binnen angemessener Frist berechtigt. Erst wenn dies fehlschlägt oder optimal bei unbestrittenen Mängeln eine Nachbesserung oder Neuherstellung ablehnt, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Rücksendungen von Waren haben ausschließlich an optimal media GmbH, Abteilung Wareneingang, Glienholzweg 7, 17207 Röbel/Müritz, zu erfolgen.
    3. Soweit Mängel der von optimal herzustellenden Ware oder hieraus entstandene Schäden auf Anweisungen und Materialien, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Beistellteilen und anderen Unterlagen des Auftraggebers beruhen, ist die Gewährleistung und Haftung von optimal ausgeschlossen.
    4. Sämtliche Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware.
    5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, mit Ausnahme der in Ziffer 8 genannten Ansprüche, ausgeschlossen. Insbesondere haftet optimal nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
      Öffentliche Äußerungen von optimal, dem Hersteller der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
    6. Die Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
    7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, optimal von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Urheberrechtsverletzungen, freizuhalten. Er sichert gleichzeitig zu, sämtliche Lizenzen und Verwertungsrechte erworben und geprüft zu haben. Diese Freihaltungsverpflichtung bezieht sich auch auf Ansprüche von Schutzrechtsverwertungsgesellschaften wie der GEMA. Der Auftraggeber ist verpflichtet, optimal sämtliche Informationen zur Weiterleitung an solche Schutzrechtsverwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Pflichten benötigen und die für optimal für die Prüfung von bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechten und die Abrechnung von Lizenzgebühren von Bedeutung sind.

8. Haftung

    1. optimal haftet nur auf Schadensersatz und für entstandene Schäden, wenn
        1. die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z.B. nach dem ProduktHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder wenn
        2. optimal eine Garantie verletzt; oder wenn
        3. der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von optimal beruht; oder wen
        4. optimal schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), dass heißt eine Pflicht, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Kunde vertrauen darf, verletzt.
    2. In allen anderen Fällen ist die Haftung von optimal für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet optimal nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Käufers.
    3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den optimal bei Vertragsschluss aufgrund der bekannten und zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des Abs. 1, Unterabsätze a), b) und c) dieser Klausel „8. Haftung“.
    4. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen optimals.

9. Sonstiges

    1. Bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz hat der Auftraggeber optimal die Angaben zu machen und diejenigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die optimal zum Nachweis der Ausfuhrlieferung gegenüber den deutschen Steuerbehörden von ihm benötigt. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hat er optimal einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrags vom Rechnungsbetrag zusätzlich zu zahlen.
    2. Bei Lieferung von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Auftraggeber optimal mindestens 24 Stunden vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für die Lieferungen von optimal zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von optimal gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
    3. Die Rechtsbeziehungen zwischen optimal und dem Auftraggeber unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
    4. Erfüllungsort ist Röbel/Müritz. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Hamburg. optimal ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 01. Januar 2020

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