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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Herstellung und den Vertrieb von Bild-, Ton- und Datenträgern, Drucksachen, Büchern und Verpackungen aller Art von optimal media GmbH, Glienholzweg 7, D-17207 Röbel/Müritz

1. Allgemeines

    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die Bedingungen“) für die Herstellung und den Vertrieb von Bild-, Ton und Datenträgern, Drucksachen, Büchern und Verpackungen aller Art (nachfolgend „die Waren“) von optimal media GmbH (nachfolgend „optimal“) gelten ausschließlich und sind Bestandteil jeder Vereinbarung. Entgegenstehende oder die Bedingungen von optimal ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden gegenüber optimal keine Anwendung, auch wenn optimal ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
    2. Die Bedingungen von optimal gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
    3. Die Bedingungen von optimal werden dem Auftraggeber mit Angeboten und Auftragsbestätigungen zugesandt und können auch auf der Internetseite von optimal eingesehen werden.
    4. Maßgeblich für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms 2020.

2. Produktionsmaterial; Kennzeichnung von Produkten

    1. Der Auftraggeber stellt optimal die für die Herstellung der Waren erforderlichen Ausführungsunterlagen kostenfrei am Sitz von optimal zur Verfügung. Sämtliche Ausführungsunterlagen, insbesondere Mastertapes, sonstige Daten, Druckvorlagen oder sonstige Materialien sind optimal in Form von Duplikaten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die Ausführungsunterlagen bei Bedarf reproduziert werden können.
    2. Nicht vom Auftraggeber gelieferte Produktionsmaterialien, insbesondere Glasmaster, Stamper, Film- und Bandmaterial, Druckvorlagen bleiben Eigentum von optimal, auch wenn der Auftraggeber die Herstellungskosten trägt.
    3. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien, Komponenten und Beistellteile verwahrt optimal nur während der Produktionszeit.
    4. optimal bewahrt Material gemäß 2.1 bis 2.3 nach Abschluss des Auftrages sechs Monate lang unentgeltlich auf. Nach Ablauf dieser Frist gibt optimal dem Auftraggeber Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb von vier Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Äußert sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, hat optimal das Recht, mit dem Material nach eigenem Belieben zu verfahren, insbesondere es zu vernichten. Die Haftung für Schäden am verwahrten Material ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    5. Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet, bei der Vervielfältigung von urheberrechtlich relevanten Inhalten auf Verlangen Nachweise zu erbringen, aus denen hervorgeht, dass der Herstellung keine Rechte und Ansprüche Dritter entgegenstehen und die benötigten mechanischen Vervielfältigungsrechte vorhanden sind. Fehlen die entsprechenden Nachweise, ist optimal berechtigt, einen angenommenen Auftrag auch nachträglich abzulehnen. In solchen Fällen werden dem Auftraggeber bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung gestellt.
    6. Bei begrenzten Verfügbarkeiten von Papier und Kartonagen ist der Einsatz alternativer Materialien innerhalb der jeweiligen Stoffklasse vom Auftraggeber zu akzeptieren. Eventuell entstehende optische und haptische Abweichungen berechtigen nicht zur Reklamation und stellen keine Mängel im Sinne von Ziffer 7.2 der AGB dar.
    7. Sollte der Auftraggeber die Verwendung von speziellen Materialien ausdrücklich verlangen und beauftragen und dadurch optische oder qualitative Beeinträchtigungen oder Abweichungen entstehen, so haftet optimal nicht für diese Abweichungen, Beeinträchtigungen oder Veränderungen. Diese Abweichungen und qualitativen Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Reklamation oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Gewährleistungsrechten.
    8. Sofern nicht anders vereinbart, hat optimal das Recht, die hergestellten Waren in branchenüblicher Weise mit Firmenzeichen und Herstellungsland zu kennzeichnen.

3. Lieferung

    1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang des Auftrages und der vollständigen freigegebenen und spezifikationsgerechten Fertigungsunterlagen und -materialien sowie, soweit von optimal gefordert, der vom Auftraggeber unterschriebenen Freistellungserklärung, bei optimal. Bei notwendiger Bearbeitung des Produktionsmaterials durch optimal verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieser Bearbeitung.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Röbel/Müritz gemäß Incoterms 2020. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Waren zur Abnahme und Abholung im Werk maßgebend. optimal ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
    3. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Zurverfügungstellung der Waren ab Werk und Benachrichtigung des Auftraggebers auf den Auftraggeber über. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
    4. Befindet sich der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, ist optimal nach vorheriger Information des Auftraggebers berechtigt, pro angefangenem Monat des Verzuges Lagergebühren in Höhe von EUR 50,00 je Europalette zu verlangen. Das Recht, darüberhinausgehende Mehraufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, geringere Aufwendungen nachzuweisen. optimal wird den Auftraggeber über die entstandenen Mehraufwendungen vorab informieren.
    5. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich in Fällen, in denen optimal die Leistungshindernisse nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf sowie in sonstigen Fällen höherer Gewalt, um die Zeit des Andauerns des jeweiligen Leistungshindernisses. Wird optimal die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, wird optimal von der Lieferpflicht frei. Verzögert sich die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen um zwei Monate, hat optimal das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. optimal wird den Auftraggeber von derartigen Leistungshindernissen unverzüglich unterrichten und ihm bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
    6. Erbringt optimal eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber optimal eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, kann der Auftraggeber vom Auftrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
    7. Sollte das Konto des Auftraggebers bei optimal offene und fällige Posten ausweisen, behält sich optimal ein Zurückbehaltungsrecht und einen Lieferstopp so lange vor, bis die fälligen Zahlungen geleistet wurden.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Die Rechnungspreise von optimal verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. In der Rechnung wird die am Tag der Rechnungsstellung gültige Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen.
    2. Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare, nicht von optimal zu vertretende Kostensteigerungen ein – insbesondere bei Material-, Energie- oder Rohstoffkosten sowie gesetzlichen Abgaben –, ist optimal berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert und kann der Anpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    3. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von optimal sofort ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber optimal für alle mit der Beitreibung der Forderung verbundenen Aufwendungen zu entschädigen, einschließlich der Kosten für Inkasso, Anwälte oder Gerichtsverfahren. Diese Auflistung ist nicht als abschließend zu betrachten.
    4. Erstlieferungen erfolgen nach Wahl von optimal ausschließlich gegen Vorkasse.
    5. Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Auftragsmenge (jedoch begrenzt auf 500 Einheiten) können nicht beanstandet werden. Es werden in jedem Fall die tatsächlich gelieferten Mengen in Rechnung gestellt.
    6. Aufgrund von möglichen Über- oder Unterlieferungen, unvorhergesehenen Änderungen usw. werden verbindliche Preise und Zahlungsbedingungen sowie der zur Zahlung fällige Endbetrag in der Rechnung ausgewiesen.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

    1. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von optimal anerkannt sind.
    2. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ein oder wird eine solche nach Vertragsabschluss erkennbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Verschlechterung optimal unverzüglich mitzuteilen, wenn die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber optimal gefährdet ist. In diesem Fall kann optimal vor Ausführung des Auftrages Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Wenn der Auftraggeber nach angemessener Frist weder gezahlt noch Sicherheit geleistet hat, kann optimal vom Vertrag zurücktreten. Bereits entstandene Aufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt, bis der Auftraggeber sämtliche – auch die zukünftig bis zur Begleichung des hier gegenständlichen Anspruches entstehenden – Forderungen aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat, Eigentum von optimal.
    2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Auftraggeber erfolgt stets für optimal als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für optimal. Erlischt das Eigentum von optimal durch Verarbeitung, erwirbt optimal an der einheitlichen Sache Eigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung oder Vermischung allein Eigentum, überträgt er optimal Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Das nach den Vorschriften dieses Absatzes erlangte (Mit-)Eigentum von optimal an den verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren geht in gleicher Weise wie das Eigentum an der von optimal gelieferten Waren auf den Auftraggeber über.
    3. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum für optimal unentgeltlich. Der Auftraggeber tritt optimal die Forderungen ab, die durch die Verbindung oder die Vermischung der Waren mit anderen beweglichen Sachen gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltswaren ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltswaren betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren an optimal abgetreten.
    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im (Mit-)Eigentum von optimal befindlichen Waren nach vorheriger Information im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt optimal bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Waren erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von optimal, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. optimal verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann optimal verlangen, dass der Auftraggeber optimal die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner umgehend bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Eine andere Verwertung der Waren, insbesondere eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Die an optimal abzutretenden Forderungen können nur mit Zustimmung von optimal verpfändet oder an Dritte abgetreten werden.
    6. Soweit der Wert der optimal eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von optimal um mehr als 50% übersteigt, ist optimal auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung und Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von optimal verpflichtet.
    7. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber optimal unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit optimal Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
    8. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder erfüllt wesentliche den Vertragszweck gefährdende Verpflichtungen nicht, so kann optimal die Herausgabe der Vorbehaltswaren verlangen und diese anschließend verwerten. Der Auftraggeber hat die Wegnahme auf seine Kosten zu dulden, die Verwertung zu ermöglichen und optimal zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber haftet für die dabei entstehenden Aufwendungen und den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem vertraglichen Kaufpreis liegt.

7. Abnahme, Gewährleistung, Haftung

    1. Der Auftraggeber hat die gelieferte Waren unverzüglich zu überprüfen, abzunehmen und Beanstandungen gegenüber optimal unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei der Abnahme oder der Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    2. Weisen die beanstandeten Waren von optimal zu vertretende Mängel auf, ist optimal wahlweise zur Nachbesserung oder Neuherstellung einwandfreier Waren binnen einer angemessenen Frist von vier Wochen berechtigt. Erst wenn dies fehlschlägt oder optimal bei unbestrittenen Mängeln eine Nachbesserung oder Neuherstellung ablehnt, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist von vier Wochen zurücktreten. Rücksendungen von Waren haben ausschließlich an optimal media GmbH, Glienholzweg 7, 17207 Röbel/Müritz, zu erfolgen.
    3. Soweit Mängel der von optimal herzustellenden Waren oder hieraus entstandene Schäden auf Anweisungen und Materialien, insbesondere Zeichnungen, Spezifikationen, Beistellteilen und anderen Unterlagen des Auftraggebers beruhen, ist die Gewährleistung und Haftung von optimal ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber auf der Verwendung eines bestimmten Materials oder des Einsatzes von bestimmten Stoffen bestehen und sich dadurch die Qualität der Ware verschlechtern oder aber diese für den bestimmungsmäßigen Gebrauch beeinträchtigt oder ungeeignet sein, so ist dies die Verantwortung des Auftraggebers. Es stellt keinen Mangel der Waren dar. optimal haftet nicht für die Schäden, Aufwendungen und Kosten, die mit diesen Waren verbunden sind.
    4. Sämtliche Ansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Waren.
    5. Öffentliche Äußerungen von optimal, dem Hersteller der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.
    6. Die Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
    7. Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber optimal von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Urheberrechtsverletzungen, freizuhalten. Er sichert gleichzeitig zu, sämtliche Lizenzen und Verwertungsrechte erworben und geprüft zu haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, optimal sämtliche Informationen zur Weiterleitung an Schutzrechtsverwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen und die für optimal für die Prüfung von bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechten und die Abrechnung von Lizenzgebühren von Bedeutung sind.

8. Haftung

    1. optimal haftet nur auf Schadensersatz und für entstandene Schäden, wenn
        1. die Haftung unter dem anwendbaren Recht eintreten würde; oder
        2. optimal eine Garantie verletzt; oder
        3. der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von optimal beruht; oder
        4. optimal schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, das heißt eine Pflicht, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf, verletzt.
    2. In allen anderen Fällen ist die Haftung von optimal für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet optimal nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
    3. Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den optimal bei Vertragsschluss aufgrund der bekannten und zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder hätte vorhersehen können. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen von 8.1 dieser Bedingungen.
    4. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von optimal.

9. Sonstiges

    1. Bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 UStG hat der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auslieferung optimal die Angaben zu machen und diejenigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die optimal zum Nachweis der Ausfuhrlieferung benötigt. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, hat er optimal einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrags zum Zeitpunkt der Auslieferung vom Rechnungsbetrag zusätzlich zu zahlen.
    2. Bei inländischen und innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der Auftraggeber optimal zum Zeitpunkt der Lieferung seine USt-ID mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls wird optimal zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die darauf entfallene Umsatzsteuer mit der Endrechnung geltend machen.
    3. Die Rechtsbeziehungen zwischen optimal und dem Auftraggeber unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
    4. Erfüllungsort ist Röbel/Müritz. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Hamburg. optimal ist auch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu wählen.

Stand: 01. Oktober 2025

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